Begleitender Antrag zur Haushaltsberatung

Veröffentlicht am 20.12.2022 in Gemeinderatsfraktion
 

Beschluss:

Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, mit den Vorarbeiten zur Einführung einer Grundsteuer C in Weingarten zu beginnen und dem Gemeinderat eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Beschlussfassung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Grundsteuer C ab 2025 eingeführt werden kann.

Begründung:

Kommunen dürfen in Baden-Württemberg künftig einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C) festlegen.

Durch die "Grundsteuer C“ soll den Kommunen ein weiteres Werkzeug an die Hand gegeben werden, ihre städtebaulichen Ziele zu verfolgen. Damit kann weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden und eine Nachverdichtung gezielter angegangen werden.

Jede Kommune kann ab 2025 selbst entscheiden, ob sie die "Grundsteuer C" erheben will. Entscheidet sich eine Kommune dafür, macht sie das in einer Allgemeinverfügung bekannt. Städtebauliche Erwägungen müssen begründet und das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke, benannt werden.

Da es in Weingarten – insbesondere im Innenstadtbereich –  noch etliche baureife, aber unbebaute Grundstücke gibt, sollte von diesem Instrument Gebrauch gemacht werden; wo sonst, wenn nicht in Weingarten mit seiner geringen Gemarkungsgröße.

Gemeinderatsfraktion Weingarten

Doris Spieß, Udo Mann, Birgit Ewert

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