
Weingarten führt, wie alle vergleichbaren Städte und Gemeinden der Region, eine Sondernutzungssatzung ein. Ein Inkrafttreten noch während der laufenden Periode des Doppelhaushalts zum Beginn des zweiten Haushaltsjahres ist anzustreben.

Weingarten führt, wie alle vergleichbaren Städte und Gemeinden der Region, eine Sondernutzungssatzung ein. Ein Inkrafttreten noch während der laufenden Periode des Doppelhaushalts zum Beginn des zweiten Haushaltsjahres ist anzustreben.
Begründung:
Weingarten ist zur Vermeidung von Kürzungen darauf angewiesen, das übliche den Gemeinden zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Erzielung von Einnahmen auszuschöpfen. Alle vergleichbaren Gemeinden des Landkreises und des Regionalverbandes haben eine Sondernutzungssatzung erlassen.
Weingarten kann nicht länger auf die Einführung einer Sondernutzungssatzung verzichten – auch aus Gründen der Genehmigung des Haushalts durch das Regierungspräsidium.
Eine Sondernutzungssatzung kann so gestaltet werden, dass es differenzierte Regelungen für unterschiedliche Nutzer öffentlicher Flächen gibt.
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